Bausparkassen dürfen Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen
Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil v. 29.07.2016 - 8 U 11/16 klargestellt, dass die Bausparkassen Bausparverträge zur Zinsersparnis wirksam kündigen können, wenn die Zuteilungsreife bereits über 10 Jahre zurücklag.
Der Senat zog hierfür die Regelung des § 489 I Nr. 2 BGB heran, wonach ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem festen Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen kann.
Normalerweise ist diese Norm für den Darlehensnehmer / Ottonormalverbraucher gedacht. Das OLG sah im Fall des Bausparvertrages jedoch die Bausparkasse als Darlehensnehmerin an, da diese ja von den Bausparern das Darlehen, sprich die monatlichen Sparraten, empfangen habe und mit diesem Geld auch wirtschaften könne.
Mit dieser Entscheidung liegt das OLG Koblenz auf einer Welle mit den OLGs Hamm, Celle und Köln im Einklang.
Wenn Sie also noch einen alten Bausparvertrag besitzen, der seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen dieser in naher Zukunft von der Bausparkasse gekündigt wird.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg