17 / 08 2016

Bausparkassen dürfen Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen

Das OLG Koblenz hat in sei­nem Urteil v. 29.07.2016 - 8 U 11/16 klar­ge­stellt, dass die Bau­spar­kas­sen Bau­spar­ver­trä­ge zur Zins­er­spar­nis wirk­sam kün­di­gen kön­nen, wenn die Zutei­lungs­rei­fe bereits über 10 Jah­re zurücklag.

Der Senat zog hier­für die Rege­lung des § 489 I Nr. 2 BGB her­an, wonach ein Dar­le­hens­neh­mer einen Dar­le­hens­ver­trag mit einem fes­ten Zins­satz zehn Jah­re nach voll­stän­di­gem Emp­fang kün­di­gen kann.

Nor­ma­ler­wei­se ist die­se Norm für den Dar­le­hens­neh­mer / Otto­nor­mal­ver­brau­cher gedacht. Das OLG sah im Fall des Bau­spar­ver­tra­ges jedoch die Bau­spar­kas­se als Dar­le­hens­neh­me­rin an, da die­se ja von den Bau­spa­rern das Dar­le­hen, sprich die monat­li­chen Spar­ra­ten, emp­fan­gen habe und mit die­sem Geld auch wirt­schaf­ten könne.

Mit die­ser Ent­schei­dung liegt das OLG Koblenz auf einer Wel­le mit den OLGs Hamm, Cel­le und Köln im Einklang.

Wenn Sie also noch einen alten Bau­spar­ver­trag besit­zen, der seit mehr als 10 Jah­ren zutei­lungs­reif ist, müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihnen die­ser in naher Zukunft von der Bau­spar­kas­se gekün­digt wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg

 


17 / 08 2016

OLG präzisiert Wahlrecht des Käufers bei Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges

Bie­tet der Ver­käu­fer eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs dem Käu­fer eine Nach­bes­se­rung an, kann der Käu­fer anstel­le der Nach­bes­se­rung regel­mä­ßig noch eine Nach­lie­fe­rung ver­lan­gen, wenn er die Nach­bes­se­rung nicht ver­langt und sich über die­se nicht mit dem Ver­käu­fer ver­stän­digt hat. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 ent­schie­den (Az.. 28 U 175/15).

Die Klä­ge­rin war in dem Fall zum Rück­tritt berech­tigt, da sie vom Ver­käu­fer nur die Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en anstatt des bei Über­ga­be bereits man­gel­be­haf­te­ten Fahr­zeu­ges ver­langt hät­te. Die Ver­käu­fe­rin hät­te zwar eine Nach­bes­se­rung ange­bo­ten. Die­ses Ange­bot hat die Klä­ge­rin nicht ange­nom­men, eine Ver­stän­di­gung wur­de hier­über nicht erzielt. Der Ver­käu­fe­rin war eine Nach­lie­fe­rung zudem mög­lich, so dass das Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen nicht wegen einer vor­ran­gi­gen Nach­bes­se­rung aus­ge­schlos­sen war.

Vor die­sem Hin­ter­grund kann es ange­zeigt sein, nach dem Erwerb einer man­gel­haf­ten Neu­wa­re auf sei­ne Rech­te zu bestehen und im Fal­le einer Wei­ge­rung der Ver­käu­fer­sei­te sei­ne Kar­ten voll auszuspielen.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall gege­ben sind, müss­te im Vor­feld natür­lich geprüft wer­den, wobei ich Ihnen gern behilf­lich bin.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg