20 / 01 2017

"kino.to" und "kinox.to" - Urteil gegen Betreiber rechtskräftig!

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­nem Beschluss vom 11.01.2017 - 5 StR 164/16 die Revi­si­on eines 29-Jährigen gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen des Betriebs der Videostreaming-Plattformen "kinox.to" und "kino.to" als unbe­grün­det ver­wor­fen Das Urteil des Land­ge­richts ist somit bestä­tigt wor­den. Der Betrei­ber wur­de zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und vier Mona­ten ver­ur­teilt und es waren Verfalls- und Ein­zie­hungs­ent­schei­dun­gen getrof­fen wor­den. Die Ver­ur­tei­lung erfolg­te wegen gewerbs­mä­ßi­ger uner­laub­ter Ver­wer­tung urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Wer­ke (Fall "kinox.to") und Bei­hil­fe hier­zu (Fall "kino.to") sowie Bei­hil­fe zur Computersabotage.

Der Ange­klag­te hat­te die Platt­for­men "kino.to" und "kinox.to" mit kos­ten­lo­sen Links zu Raub­ko­pien von Kino­fil­men und TV-Serien Down­load oder Strea­ming betrie­ben. Nach­dem "kino.to" wäh­rend des Ermitt­lungs­ver­fah­rens abge­schal­tet wur­de, eröff­ne­te der Ver­ur­teil­te das Por­tal "kinox.to" und betrieb die­ses zusam­men mit wei­te­ren Per­so­nen. Auf­grund sei­ner IT-Kenntnisse und -erfah­run­gen sabo­tier­te und behin­der­te er zudem den Betrieb zwei­er eben­falls ille­ga­ler, kon­kur­rie­ren­der Streamingplattformen.

Offen bleibt die Fra­ge, ob die Nut­zung der­ar­ti­ger Platt­for­men durch den "End­ver­brau­cher" straf­bar ist. Bis­lang wur­de die Straf­bar­keit ver­neint, sofern sich die­ser im Strea­ming­ver­fah­ren zwar urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke anschaut, zu die­sem Zweck aber kei­ne Extra­soft­ware instal­lie­ren muss­te und auch sonst kei­ne dau­er­haf­te Spei­che­rung der gese­he­nen Wer­ke erfolgt.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


9 / 12 2016

Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigen

Laut dem Amts­ge­richt Nürn­berg (Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 7772/15) ist ein Ver­mie­ter berech­tigt, das Miet­ver­hält­nis außer­or­dent­lich zu kün­di­gen, wenn der Mie­ter trotz mehr­ma­li­ger Abmah­nung das täg­li­che mehr­fa­che Füt­tern von Tau­ben aus dem Fens­ter sei­ner Miet­woh­nung nicht ein­stellt. Die­ses Urteil ist rechtskräftig.

Mie­ter füt­ter­te mehr­mals täg­lich Tau­ben aus sei­ner Woh­nung her­aus und lock­te so bis zu 30 Tau­ben an. Der Ver­mie­ter for­der­te Unter­las­sung vom Mie­ter, die­ser Auf­for­de­rung kam der Mie­ter nicht nach, wes­halb das Miet­ver­hält­nis ver­mie­ter­seits außer­or­dent­lich gekün­digt wurde.

Nach dem AG Nürn­berg ist die­se Kün­di­gung gerecht­fer­tigt, da das Ver­hal­ten des Beklag­ten, der an sie­ben Tagen mehr­mals täg­lich Tau­ben füt­ter­te, eine "erheb­li­che und nach­hal­ti­ge Pflicht­ver­let­zung" dar­stel­le. Der Mie­ter habe hier­durch den Haus­frie­den im Haus nach­hal­tig gestört, weil auch Nach­barn sich dar­über erei­fer­ten und den Mie­ter anspra­chen, dass er es unter­las­sen soll, die Tau­ben zu füttern.

Also was ler­nen wir hier­aus? Manch­mal soll­te man auf sei­ne Nach­barn hören und sei­ne Tätig­kei­ten räum­lich ver­la­gern. Der Mie­ter hät­te die Tau­ben letzt­lich ganz woan­ders füt­tern kön­nen, wo er kei­ne Kün­di­gung riskiert.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg