Routenplaner-maps.com - Dreistigkeiten nach Zuschnappen Abofalle
Es ist an der Zeit, über die mehr als dubiosen Machenschaften der Firma "Routenplaner-maps.com" und dessen Inkassounternehmen Steinbach & Partner, Taunusturm, Taunustor 1, 60310 Frankfurt/Main zu berichten.
Auffallend ist bereits, dass diese Firma, ihre angeblichen Anwälte und Inkassounternehmen sich nur per E-Mail melden. Leider ist es mittlerweile schon fast normal, dass versucht wird, mit E-Mails eine Drohkulisse aufzubauen, doch was ich kürzlich erleben musste, sprengt das Ganze.
Mein Mandant legte mir eine E-Mail vor, in der es heißt: "Leider haben Sie die offene Rechnung mit der Nummer ... vom ... noch immer nicht beglichen. Wir haben nun einen Vollstreckungstitel bei Gericht gegen Sie erwirkt."
Spannend ist nur, dass mein Mandant seit vielen Jahren in seiner Wohnung wohnt und noch nie Post von einem Gericht bekommen hat. Demnach muss es eine Lüge sein, dass ein Vollstreckungstitel existiere.
Weiter heißt es in der E-Mail fett geschrieben und unterstrichen: "Aus diesem Grund wird Sie am Freitag, den ... um 10.00 Uhr unser Inkasso Team besuchen, um Ihre Wertgegenstände zu pfänden."
Die hier angekündigte Vorgehensweise ist mit dem deutschen Recht nicht zu vereinen, da die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln immer noch den Gerichtsvollziehern obliegt und nicht "Inkassoteams" eines Inkassounternehmens. Hierdurch wird eine erhebliche Drohkulisse aufgebaut, die an sich schon geeignet ist, die Mandanten einzuschüchtern, aber bei Lichte betrachtet nichts mit der hiesigen Gesetzeslage zu tun hat.
Routenplaner-Maps.com und die Inkassoabteilung Steinbach & Partner ziehen die Schraube aber noch weiter an, indem angekündigt wird, dass die "Gegenstände mit dem Kleintransporter abtransportiert" würden, bei größeren Sachen "für den Folgetag eine Spedition beauftragt" werden würde. Weiter wird angedroht: "Sollten Sie nicht zu Hause sein oder die Tür selbst öffnen, wir ein Schlüsseldienst hinzugezogen, der die Tür dann öffnen wird. Die Mehrkosten müssen wir Ihnen natürlich zusätzlich in Rechnung stellen. Sollten Sie Widerstand leisten, werden wir die Polizei hinzuziehen."
Diese Ankündigungen mögen für sich betrachtet dem normalen Prozedere einer Vollstreckungshandlung entsprechen, sind es aber bei Gesamtbetrachtung nicht. Der Grund? Ganz einfach, es existiert kein vollstreckbarer Titel und die angedrohten Handlungen sollen von Privaten - denn nichts anderes sind Inkassounternehmen - und nicht von hoheitlich bestellten Gerichtsvollziehern vorgenommen werden.
Mein Mandant war durch die Androhung der Polizei erheblich verängstigt und total verunsichert. Als ich ihm riet, dass er die Polizei anrufen solle, falls die tatsächlich mit einem Kleintransporter bei ihm vor der Tür stünden, antwortete dieser: "Die bringen die doch schon mit." Und genau dies ist es, was Firmen wie "Routenplaner-Maps.com und Steinbach & Partner erreichen wollen. Blanke Angst, damit die angeblichen Schuldner dann Forderungen ausgleichen, die nie existiert haben.
In dem hier beschriebenen Fall wurden dann anstatt der ursprünglich geforderten 500,00 € ohne weitere Aufschlüsselung pauschal 750,00 € zur "einzigen Möglichkeit der Abwendung der Maßnahme" gefordert. Interessant, dass hier keine Überweisung gefordert wird sondern Amazon-Gutscheine im Wert von 750,00 €. Netterweise weisen Routenplaner-Maps.com bzw. Steinbach & Partner darauf hin, wo der vermeintliche Schuldner diese beziehen kann, nämlich bei REWE, Netto, DM Drogeriemärkten oder auch bequem über das Amazon-Konto der Schuldner... Dies ist mit gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Wenn ein Preis vereinbart wird, dann muss dieser entweder in bar oder per Überweisung gezahlt werden. Soll als Gegenleistung ein Gutschein in einem bestimmten Wert geleistet werden, so muss dies im Vorfeld und insbesondere vor Abschluss eines Vertrages vereinbart werden. Da es sich hier um eine Abofalle der Routenplaner-Maps.com handelt, gibt es natürlich auch keine wirksame Vereinbarung der Form der Gegenleistung in Gestalt von Gutscheinen. Dies hat zur Folge, dass kein Recht zur Forderung von Gutscheinen besteht.
Alles in Allem treibt diese Firma es auf die Spitze!
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg