31 / 08 2016

EU-Kommission: Irland gewährte Apple unzulässige Steuervergünstigungen in Milliardenhöhe

Irland hat Apple unrecht­mä­ßi­ge Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen von bis zu 13 Mil­li­ar­den Euro gewährt, die nach den EU-Beihilfevorschriften unzu­läs­sig sei­en. Zu die­sem Ergeb­nis kam die EU-Kommission.

Irland wird die rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fe zurück­zu­for­dern haben, denn das Land habe zwei an Apple gerich­te­te Steu­er­vor­be­schei­de in künst­li­cher Wei­se eine erheb­li­che Ver­rin­ge­rung der von Apple ab dem Jahr 1991 in Irland gezahl­ten Steu­ern bewirkt. Hier­durch sei eine Metho­de zur Berech­nung der steu­er­pflich­ti­gen Gewin­ne gebil­ligt wor­den, die nicht der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät ent­sprä­che. Nahe­zu die gesam­ten, von den betrof­fe­nen Apple-Unternehmen im Ver­kaufs­be­reich erwirt­schaf­te­ten Gewin­ne, sei­en intern einem “Ver­wal­tungs­sitz" zuge­wie­sen wor­den, der nur auf dem Papier bestand und der­ar­ti­ge Gewin­ne nicht hät­te erwirt­schaf­ten kön­nen, so die Kommission.

Hier­durch erhielt Apple einen wesent­li­chen Vor­teil gegen­über ande­ren Unter­neh­men, denn die den “Ver­wal­tungs­sit­zen“ zuge­wie­se­nen Gewin­ne sei­en im Ein­klang mit mitt­ler­wei­le nicht mehr gel­ten­den Bestim­mun­gen des iri­schen Steu­er­rechts in kei­nem Land besteu­ert wor­den. Auf­grund der mit den Steu­er­vor­be­schei­den von Irland gebil­lig­ten Zuwei­sungs­me­tho­de habe Apple auf die Gewin­ne von Apple Sales Inter­na­tio­nal einen effek­ti­ven Kör­per­schafts­steu­er­satz, der von 1% im Jahr 2003 auf 0,005% im Jahr 2014 zurück­ge­gan­gen sei. Dadurch blie­ben die Gewin­ne, die Apple durch den Ver­kauf sei­ner Pro­duk­te auf dem gesam­ten EU-Binnenmarkt fast steuerfrei.

Und - oh Wun­der - wen wun­dert es? Natür­lich will Apple will sich dage­gen weh­ren und kon­tert damit, dass das Ver­fah­ren "grob unfair" sei und kün­digt die Ein­le­gung der Beru­fung an.

Der­ar­ti­ge Ver­fah­ren sind bekannt dafür, dass sie sich über Jah­re hin­zie­hen. Es bleibt also das Ergeb­nis abzu­war­ten und zu hof­fen, dass es nie­man­dem gelingt, die Sache unter den Tisch zu kehren.

Die Regie­rung Irlands wider­sprach dem Vor­wurf der Kom­mis­si­on und nimmt Apple in Schutz. Angeb­lich sei­en Apple kei­ne Steu­er­vor­tei­le gewährt wor­den. Apple habe sämt­li­che fäl­li­gen Steu­ern bezahlt und auch kei­ne uner­laub­ten staat­li­chen Bei­hil­fen gewährt bekom­men. Auch Irland will gegen den Bescheid der EU-Kommission ange­hen, da das Land die Mei­nung ver­tritt, dass Steu­ern Sache der ein­zel­nen EU-Staaten sei­en und von einer Kom­mis­si­on nicht hät­ten geprüft wer­den dürfen.

Auf jeden Fall sieht man an die­sem Bei­spiel wie­der, wel­che Macht und Mög­lich­kei­ten den Welt­kon­zer­nen zur Ver­fü­gung ste­hen, dass offen­kun­dig auch Regie­run­gen der Mit­glieds­län­der der­art "unter der Fuch­tel" der Fir­men ste­hen, dass die sich im Ergeb­nis sogar noch gegen höhe­re Steu­er­ein­nah­men weh­ren wol­len. Oder will Irland nur ver­hin­dern, dass die Steu­er­be­trä­ge in ande­re Län­der flie­ßen und Irland nicht mehr von dem unglaub­lich hohen Pro­zent­satz an Zin­sen pro­fi­tie­ren kann? Es kann dar­über nur spe­ku­liert wer­den, was hin­ter den Kulis­sen tat­säch­lich abläuft.

Es wäre jedoch zu wün­schen, dass auch die Glo­bal Play­er ihre Steu­ern wie jeder klei­ne Unter­neh­mer voll­stän­dig zah­len. Solan­ge die­ser Fall nicht ein­tritt, las­sen sich die gro­ßen Fir­men z.B. den Erhalt der Stra­ßen vom klei­nen Steu­er­zah­ler finan­zie­ren ohne selbst dazu bei­tra­gen zu müs­sen. Denn sei­en wir ehr­lich - auch die teu­ren Apple-Produkte müs­sen über die steu­er­fi­nan­zier­ten Stra­ßen zu den End­kun­den trans­por­tiert wer­den -  und das nur ein Bei­spiel die­ser klaf­fen­den Unge­rech­tig­keit von vie­len ande­ren denkbaren...

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg


24 / 08 2016

Audi-Schummelsoftware - keine Rückabwicklung ohne Nachfristsetzung

Das LG Düs­sel­dorf hat am 23.08.2016 - Az.: 6 O 413/15, durch Urteil ent­schie­den, dass der Käu­fer eines mit einer soge­nann­ten Abgas-Manipulationssoftware aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ges Set­zen einer Nach­er­fül­lungs­frist nicht wirk­sam vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten kann. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn das Auto­haus von sich aus eine tech­ni­sche Nach­bes­se­rung ange­bo­ten hat.

Der Käu­fer wäre ver­pflich­tet gewe­sen, eine Frist zur Nach­er­fül­lung zu setzen.Eine sol­che Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung eines Man­gels sei nach Ansicht des Gerichts nur ganz aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nach­bes­se­rung end­gül­tig ver­wei­gert hät­te. Tat­säch­lich hat­te das beklag­te Auto­haus ange­bo­ten, das Fahr­zeug tech­nisch nachzubessern.

In die­sem Urteil wur­de offen gelas­sen, ob das Fahr­zeug wegen einer sol­chen Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware einen Man­gel aufweist.

Die­ses Urteil zeigt wie­der ein­mal ganz deut­lich, dass selbst bei der­art pres­se­wirk­sa­men Fäl­len wie der Schum­mel­soft­ware der Auto­her­stel­ler der Käu­fer den­noch gehal­ten ist, das Instru­men­ta­ri­um des BGB auch zu bedie­nen und sich nicht dar­auf ver­las­sen darf, dass der Her­stel­ler wegen der Öffent­lich­keits­wirk­sam­keit des Fal­les ein­kni­cken und klein bei­geben wird. Daher vor­her prü­fen, bevor über­eil­te Erklä­run­gen abge­ge­ben wer­den, die im Nach­hin­ein teu­er wer­den können.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg