6 / 02 2017

KEIN AUSZUG AUS MIETSWOHNUNG NACH ABLAUF KÜNDIGUNGSFRIST KANN TEUER WERDEN

Blei­ben Mie­ter trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Kün­di­gung in der Woh­nung und zie­hen nicht aus, darf der Ver­mie­ter mehr als die ursprüng­lich ver­trag­lich ver­ein­bar­te, näm­lich die orts­üb­li­che Mie­te verlangen.

Nach Ansicht des BGH in sei­nem Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16 darf der Ver­mie­ter für die Bestim­mung der Nut­zungs­ent­schä­di­gung die orts­üb­li­che Mie­te im Fal­le einer mög­li­chen Neu­ver­mie­tung her­an­zie­hen und die­se auch ver­lan­gen. Er muss sich nicht an die Begren­zun­gen und Fris­ten hal­ten, die er nor­ma­ler­wei­se im lau­fen­den Miet­ver­hält­nis zu beach­ten hätte.

Dies ist auch logisch kon­se­quent, da durch die Kün­di­gung das Miet­ver­hält­nis been­det wur­de. Durch die Kün­di­gung wan­delt sich der Anspruch des Ver­mie­ters von der Zah­lung des Miet­zin­ses in einen Anspruch auf Zah­lung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Und die­se ori­en­tiert sich nach Ansicht des BGH an dem, was auf dem Miet­markt zum frag­li­chen Zeit­punkt erreich­bar gewe­sen wäre. Es spielt hier­bei auch kei­ne Rol­le, dass in dem vom BGH zu ent­schei­den­den Fall wegen Eigen­be­darf gekün­digt und wur­de und die Absicht der Wei­ter­ver­mie­tung über­haupt nicht bestand.

Daher beach­ten Sie zukünf­tig, dass ein Nicht­aus­zug nach erfolg­ter (ord­nungs­ge­mä­ßer(!)) Kün­di­gung sich in eine teu­re Tas­se Tee wan­deln kann, da die­ses Urteil unter den Ver­mie­tern sicher schnell die Run­de machen wird.

Ihr Rechts­an­walt Chris­toph Seif­fert aus Flensburg