KEIN AUSZUG AUS MIETSWOHNUNG NACH ABLAUF KÜNDIGUNGSFRIST KANN TEUER WERDEN
Bleiben Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung in der Wohnung und ziehen nicht aus, darf der Vermieter mehr als die ursprünglich vertraglich vereinbarte, nämlich die ortsübliche Miete verlangen.
Nach Ansicht des BGH in seinem Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16 darf der Vermieter für die Bestimmung der Nutzungsentschädigung die ortsübliche Miete im Falle einer möglichen Neuvermietung heranziehen und diese auch verlangen. Er muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die er normalerweise im laufenden Mietverhältnis zu beachten hätte.
Dies ist auch logisch konsequent, da durch die Kündigung das Mietverhältnis beendet wurde. Durch die Kündigung wandelt sich der Anspruch des Vermieters von der Zahlung des Mietzinses in einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Und diese orientiert sich nach Ansicht des BGH an dem, was auf dem Mietmarkt zum fraglichen Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre. Es spielt hierbei auch keine Rolle, dass in dem vom BGH zu entscheidenden Fall wegen Eigenbedarf gekündigt und wurde und die Absicht der Weitervermietung überhaupt nicht bestand.
Daher beachten Sie zukünftig, dass ein Nichtauszug nach erfolgter (ordnungsgemäßer(!)) Kündigung sich in eine teure Tasse Tee wandeln kann, da dieses Urteil unter den Vermietern sicher schnell die Runde machen wird.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg