Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigen
Laut dem Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 08.04.2016 - 14 C 7772/15) ist ein Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das tägliche mehrfache Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Mieter fütterte mehrmals täglich Tauben aus seiner Wohnung heraus und lockte so bis zu 30 Tauben an. Der Vermieter forderte Unterlassung vom Mieter, dieser Aufforderung kam der Mieter nicht nach, weshalb das Mietverhältnis vermieterseits außerordentlich gekündigt wurde.
Nach dem AG Nürnberg ist diese Kündigung gerechtfertigt, da das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, eine "erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung" darstelle. Der Mieter habe hierdurch den Hausfrieden im Haus nachhaltig gestört, weil auch Nachbarn sich darüber ereiferten und den Mieter ansprachen, dass er es unterlassen soll, die Tauben zu füttern.
Also was lernen wir hieraus? Manchmal sollte man auf seine Nachbarn hören und seine Tätigkeiten räumlich verlagern. Der Mieter hätte die Tauben letztlich ganz woanders füttern können, wo er keine Kündigung riskiert.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg