BGH: WLAN-Nutzer darf voreingestelltes Routerpasswort grundsätzlich beibehalten
Der BGH hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen.
Wichtig ist bei diesem Urteil, dass der Kläger, mithin die Filmindustrie, den Beweis dafür antreten muss, dass das vom Hersteller vergebene Passwort nicht individuell pro Gerät sondern für alle Geräte des jeweiligen Routertyps verwendet wurde.
Auch wenn dieses Urteil vom Grundsatz her sehr verbraucherfreundlich ist, sollte jeder Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN - schon um auf Nummer sicher zu gehen - trotzdem ein eigenes individuelles Passwort vergeben, welches möglichst aus mehr als 12 Stellen und einer Kombination aus Zahlen, Buchstaben und möglichst Sonderzeichen bestehen sollte.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg