kein vertraglicher Lohnanspruch bei Schwarzarbeit - aber Wertersatz
Das Amtsgericht München hat in seinem nunmehr rechtskräftigen Urteil v. 21.10.2016 (Az.: 474 C 19302/15) festgestellt, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn abgeleitet werden. In dem vom AG München zu entscheidenden Fall hatte eine Partei die Miete mit "Ansprüchen" aus unstreitig geleisteter Schwarzarbeit gegengerechnet. Die Vermieter hatte nach zweimonatigem Ausbleiben der Miete den Mietvertrag gekündigt und Räumungsklage erhob. Der Streit ging im Weiteren darum, ob und in welchem Umfang bereits Verrechnungen von gegenseitigen Ansprüchen stattfanden.
Darum geht es im Kern jedoch nicht. Das Amtsgericht München stellte nämlich fest, dass beide Parteien durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben und der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten somit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Demzufolge hat der Mieter keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.
Das Gericht geht aber noch weiter und kommt zu dem Ergebnis, dass ein "Schwarzarbeiter" Anspruch auf Wertersatz haben kann, weil es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde, wenn der Kläger unentgeltlich das vom Beklagten Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Beklagte grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei dessen Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten sei zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart habe. In aller Regel seien hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere sei stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegeben sind.
Weiter ist der Schwarzarbeiter in der Beweislast dafür, dass er das für die geleisteten Schwarzarbeiterstunden Entgelt auch erarbeitet hat. Dies konnte der Beklagte in dem Verfahren vor dem AG München nicht, weshalb dieser zum großen Teil leer ausging.
Daraus lernen wir? Schwarzarbeit mag finanziell günstiger sein, aber zieht eine Menge Probleme nach sich, die außer Verhältnis zu dem "Ersparten" stehen.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg