Mieter dürfen die Mietkaution nicht "abwohnen"
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mieter nicht das Recht haben, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Mietsicherheit (Kaution) abzuwohnen. Hierdurch würde der der Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung zulasten des Vermieters ausgehebelt.
Die Mietzahlungspflicht endet nach § 535 II BGB endet grundsätzlich erst mit der Beendigung des Mietvertrages. Der Mieter darf diese gesetzliche Wertung nicht einseitig abändern, um sich am Ende der Mietzeit so zu stellen, als wenn seine Kaution bereits zurückgezahlt worden wäre.
Die Zweckrichtung der Mietsicherheit liegt darin, den Vermieter gegen Schäden am Mietobjekt abzusichern, die dem Mieter zuzuordnen sind und dem Vermieter in der Regel erst nach dem Auszug des Mieters bekannt werden.
Die Vorgehensweise der Mieterin in dem vom AG München entschiedenen Fall verstoße gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. "Andernfalls könnte ein Mieter – zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet – grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen." (AG München , Urteil vom 05.04.2016 - 432 C 1707/16)
Dies gilt grundsätzlich, es ist dennoch möglich, in vorheriger Absprache mit dem Vermieter die Mietsicherheit abzuwohnen, aber wie gesagt, nach vorheriger Absprache. Aus Beweisgründen sollte eine solche Absprache immer schriftlich fixiert werden.
Ihr Rechtsanwalt Christoph Seiffert aus Flensburg