Kettenarbeitsverträge - nur ausnahmsweise zulässig
EuGH: Aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im Gesundheitsbereich nur zu Deckung zeitweiligen Bedarfs zulässig (EuGH , Urteil vom 14.09.2016 - C-16/15)
Ein dauerhafter Bedarf an Arbeitskraft darf im Bereich der Gesundheitsdienste nicht durch eine Aneinanderreihung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträge gedeckt werden, dies verstößt nach dem EuGH gegen Unionsrecht. Eine Verwendung von sogenannten Ketten-Verträgen könne nur damit gerechtfertigt werden, dass ein zeitweiliger Bedarf gedeckt werden muss.
Dieses Phänomen der Ketten-Anstellungen gibt es nicht nur in Spanien und nicht nur im Gesundheitswesen. Die Entscheidung des EUGH betraf einen spanischen Fall. Auch in Deutschland ist es usus, keine unbefristeten Arbeitsverträge auszustellen, was zu einer tiefen Verunsicherung seitens der Arbeitnehmer führt, da für diese keine Planungssicherheit mehr besteht.
Leider ist es so, dass sich die meisten Arbeitnehmer nicht gegen derartige Verträge zur Wehr setzen, da Ihnen die zumindest befristete Anstellung lieber ist als gar keine Anstellung. Außerdem befürchten die Arbeitnehmer in derartigen Anstellungsverhältnissen, dass sie bei einer Verlängerung nicht mehr berücksichtigt werden, sofern sie gegen die Kettenanstellung aufbegehren - also "unbequem" werden würden, nur weil sie die ihnen zustehenden Rechte geltend machen. Insofern ist die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten für den Arbeitnehmer immer eine doppelschneidige Sache.
Aus diesem Grund sollte jeder betroffene Arbeitnehmer selbst entscheiden, wann für ihn der richtige Zeitpunkt zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist. Hierzu berate ich Sie gern.
Ihr Rechtsanwalt Seiffert aus Flensburg