15 / 09 2016

Kettenarbeitsverträge - nur ausnahmsweise zulässig

EuGH: Auf­ein­an­der­fol­gen­de Befris­tung von Arbeits­ver­hält­nis­sen im Gesund­heits­be­reich nur zu Deckung zeit­wei­li­gen Bedarfs zuläs­sig  (EuGH , Urteil vom 14.09.2016 - C-16/15)

Ein dau­er­haf­ter Bedarf an Arbeits­kraft darf im Bereich der Gesund­heits­diens­te nicht durch eine Anein­an­der­rei­hung von auf­ein­an­der­fol­gen­den befris­te­ten Ver­trä­ge gedeckt wer­den, dies ver­stößt nach dem EuGH gegen Uni­ons­recht. Eine Ver­wen­dung von soge­nann­ten Ketten-Verträgen kön­ne nur damit gerecht­fer­tigt wer­den, dass ein zeit­wei­li­ger Bedarf gedeckt wer­den muss.

Die­ses Phä­no­men der Ketten-Anstellungen gibt es nicht nur in Spa­ni­en und nicht nur im Gesund­heits­we­sen. Die Ent­schei­dung des EUGH betraf einen spa­ni­schen Fall. Auch in Deutsch­land ist es usus, kei­ne unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trä­ge aus­zu­stel­len, was zu einer tie­fen Ver­un­si­che­rung sei­tens der Arbeit­neh­mer führt, da für die­se kei­ne Pla­nungs­si­cher­heit mehr besteht.

Lei­der ist es so, dass sich die meis­ten Arbeit­neh­mer nicht gegen der­ar­ti­ge Ver­trä­ge zur Wehr set­zen, da Ihnen die zumin­dest befris­te­te Anstel­lung lie­ber ist als gar kei­ne Anstel­lung. Außer­dem befürch­ten die Arbeit­neh­mer in der­ar­ti­gen Anstel­lungs­ver­hält­nis­sen, dass sie bei einer Ver­län­ge­rung nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, sofern sie gegen die Ket­ten­an­stel­lung auf­be­geh­ren - also "unbe­quem" wer­den wür­den, nur weil sie die ihnen zuste­hen­den Rech­te gel­tend machen. Inso­fern ist die Gel­tend­ma­chung von Arbeit­neh­mer­rech­ten für den Arbeit­neh­mer immer eine dop­pel­schnei­di­ge Sache.

Aus die­sem Grund soll­te jeder betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer selbst ent­schei­den, wann für ihn der rich­ti­ge Zeit­punkt zur Gel­tend­ma­chung sei­ner Ansprü­che ist. Hier­zu bera­te ich Sie gern.

Ihr Rechts­an­walt Seif­fert aus Flensburg